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Zuchtordnung


§ 1 Allgemeine Richtlinien

Der "Verein der Setterfreunde e.V." stellt sich die Aufgabe, die Reinzucht von Irish-, English-, Gordon- und Red & White-Settern zu fördern.
Vor dem Deckakt müssen Rüden und Hündinnen grundsätzlich die vom Verein festgelegten Kriterien erfüllen.

§ 2 Zuchttauglichkeit

1. Zur Zucht zugelassen sind Setter,

  • a. die eine ordentliche Ahnentafel eines anerkannten Rassehundeverbandes besitzen. Hunde mit Registerahnentafeln sind von der Zucht ausgeschlossen.


  • b. die die Zuchtformwertnote vorzüglich (V) oder sehr gut (SG) erhalten haben, mit der Einschränkung, dass ein mit SG bewerteter Hund nur mit einem V-Hund gepaart werden darf.
    Die Formbewertung erfolgt auf einer Ausstellung des VDS e.V., der FCI oder eines anderen vom VDS e.V. anerkannten Vereines. Rüden sowie Hündinnen können den Zuchtformwert nicht vor dem 15. Lebensmonat erhalten. Der Formwert ist auf dem entsprechenden Formblatt Nr. 10.001 des VDS e.V. zu bestätigen.


  • c. die den Wesenstest (Schußtest) bestanden haben.
    Kriterien für den Wesenstest sind der Prüfungsordnung zu entnehmen oder bei der Geschäftsstelle des VDS e.V. anzufordern. Hunde, die ihre Wesensfestigkeit auf einer Jagdprüfung bewiesen haben, brauchen diesem Test nicht unterzogen werden. Das Mindestalter für einen Schußtest beträgt 12 Monate. Das Ergebnis ist auf dem Formblatt Nr. 10.001 des VDS e.V. zu vermerken. Für im Ausland stehende Rüden kann eine Sonderregelung erteilt werden.


  • d. Die röntgenologisch auf HD untersucht sind.
    Die Röntgenaufnahme ist von einem Tierarzt anzufertigen (unveränderbar gekennzeichnet) und der zentralen Auswertungsstelle des VDS e.V. zuzuleiten. Die Untersuchung darf erst nach Vollendung des 12. Lebensmonats erfolgen. Röntgenaufnahmen, die vorher angefertigt wurden, werden nicht anerkannt. Die HD-Untersuchung hat von der Auswertungs stelle unter Ver- wendung des Formblattes Nr. 10.999 des VDS e.V. (Radiologische Kriterien zur Klassifizierung der Hüftgelenksdysplasie) zu erfolgen, welches Bestandteil der VDS-Zuchtordnung ist. Das HD-Ergebnis ist im Formblatt Nr. 10.001 des VDS e.V. zu vermerken.
  • d1. Rassehunde mit den Vermerken A sowie A und B dürfen untereinander uneingeschränkt zur Zucht verwendet werden. Alle Rassehunde mit den Vermerken C, D und E dürfen nicht zur Zucht verwendet werden


  • e. die den Altersbestimmungen entsprechen.
    Zuchtrüden müssen zum Zeitpunkt der ersten Zuchtverwendung (Deck akt) den 15. Lebensmonat vollendet haben.
  • e1.  Hündinnen dürfen erst nach Vollendung des 24. Lebensmonats belegt werden.
  • e2.  Die Hündin darf zum Zeitpunkt ihres ersten Deckaktes das 5. Lebensjahr nicht vollendet habe. Bei einem Leerbleiben der Hündin ist eine Wiederholung des Deckaktes (sofern das 5. Lebensjahr vollendet ist) ausgeschlossen.
  • e3.  Eine Hündin darf nach dem vollendeten 8ten Lebensjahr nicht mehr zur Zucht verwendet werden. Für Rüden ist kein Höchstalter festgesetzt.


  • f. Die in einem vom VDS e.V. anerkannten Verband oder Verein zuchttauglich geschrieben sind.
    VDS-anerkannt sind Vereine oder Verbände, die die gleichen Zuchtbedingungen aufweisen, wie der VDS e.V.


  • g. die ordnungsgemäß zuchttauglich geschrieben worden sind.
    Alle vorgenannten Kriterien (a-g) müssen zu diesem Zeitpunkt erfüllt sein und auf dem Formblatt 10.001 des VDS e.V. durch Unterschrift des HZW bestätigt sein.


2. Nicht zur Zucht zugelassen sind Setter, die

  • mit zuchtausschließenden Fehlern, wie Taubheit, Blindheit, Kryptorchismus, Monorchismus, Albinismus, Hasenscharte, Spaltrachen, Farbfehlern, Knickrute, Gebißfehlern, falsche Kieferstellung wie Vor- oder Rückbeißer (Zange nur mit Sondergenehmigung des HZW) behaftet sind
  • Hunde, bei denen mehr als 2 Prämolare (ausgenommen P4) im Ober- oder Unterkiefer oder andere als die vorgenannten Zähne fehlen, oder die angeborene Mißbildungen, erkennbare Erbfehler und Krankheiten, die erbmäßig weitergegeben werden, aufweisen. 
  • Hunde, bei denen mehr als ein Prämolar fehlt, dürfen nur mit einem vollzahnigen Partner gepaart werden. 
  • Gleiches gilt für Hunde, die max. 2 Zähne zu viel aufweisen (ausgenommen P1). Hunde mit mehr als 2 Zähnen zu viel (ausgenommen P1) sind von der Zucht ausgeschlossen. 
  • Auch Hunde mit nachträglich festgestellten zuchtausschließenden Mängeln sind trotz früher ausgesprochener Zuchttauglichkeit sofort von der Zucht auszuschließen. Ebenso die Nachzucht.

§ 3 Zuchtauflagen

a. Haltung der Zuchttiere

  • Es ist zu jedem Zeitpunkt eine artgerechte Haltung der Zuchttiere zu gewährleisten.


b. Häufigkeit der Zuchtverwendung

  • Eine Hündin darf innerhalb von 365 Tagen nur einen Wurf haben.
    Eine Hündin darf in ihrem Leben nicht mehr als vier Würfe haben. Sollten schwerwiegende Probleme während der Trächtigkeit, Geburt oder Welpenaufzucht auftreten, ent-scheidet der Hauptzuchtwart über den weiteren Zuchteinsatz dieser Hündin.
    Für Rüden gibt es keine Beschränkung bezüglich der Häufigkeit der Zuchtverwendung.


c. Wurfplanung

  • Spätestens 7 Tage vor dem Deckakt ist der Hauptzuchtwart von der geplanten Wurfverbindung in Kenntnis zu setzen.
    Hierzu ist vom Hündinnenbesitzer das Formblatt 10.002 des VDS e.V. auszufüllen und an den Hauptzuchtwart zu senden.


d. Deckakt

  • Vor dem Deckakt haben sich Deckrüdenbesitzer und Hün-dinnenbesitzer von der Zuchttauglichkeit der für den Deckakt bestimmten Zuchttiere zu überzeugen. Die Decktaxe im VDS e.V. beträgt vereinsintern bis auf weiteres EUR 500,00 und ist zahlbar nach erfolgtem Deckakt.
    Sollte die Hündin nicht aufgenommen haben, verpflichtet sich der Deckrüdenbesitzer, den Rüden bei einer der nächsten Hitzen kostenlos zur Verfügung zu stellen.
    Unverzüglich nach erfolgtem Deckakt ist dem Hündinnenbesitzer eine Deckbescheinigung (Deckschein), eine Kopie der Ahnentafel des Deckrüden und eine Kopie der Zuchttauglichkeitsbescheinigung des Deckrüden auszuhändigen.
    Der Rüdenbesitzer haftet mit seiner Unterschrift für die Richtigkeit seiner Angaben.


e. Aufzucht

  • Unabhängig von der Stärke des Wurfes sind, unter Beachtung des Tierschutzgesetzes, nicht lebensfähige Welpen zu töten.
    Totgeborene, verendete und getötete Welpen sind mit Angabe des Grundes bei der Wurfmeldung anzuzeigen.
    Der Züchter hat für eine geeignete Welpenaufzuchtstätte zu sorgen. Diese muß u.a. ausreichendes Tageslicht und Frischluftzufuhr gewährleisten.


f. CLAD

  • Es ist für Irish- und Irish Red & White-Setter ein Clad-Test vorzunehmen. Es dürfen nur Clad-freie Tiere untereinander verpaart werden. Anerkannte Laboratorien sind beim Hauptzuchtwart zu erfragen. Der HZW behält sich vor, diesen Test auch für English- und Gordon-Setter vor zu schreiben, sofern sich für diese Rassen ein Bedarf ergibt. Das Testergebnis ist auf dem Formblatt 10.003 des VDS e.V. zu vermerken.


g. PRA + Cataract

  • Der Hauptzuchtwart empfiehlt, alle Rassen auf Cataract und PRA testen zu lassen. Sowohl PRA- als auch Cataract-Tests sind Pflicht für die Rassen Irish- und Irish Red & White-Setter. PRA ist frühestens ab dem 4. Lebensmonat, längstens bis zum 6. Lebensjahr zu testen. Getestet wird entweder jährlich, jedoch spätestens vor einem geplanten Deckakt, sofern der letzte Deckakt mehr als 365 Tage zurück liegt. Wird ein Gen-Test durchgeführt, entfallen die Wiederholungstests.


h. Wurfabnahme

  • Der Züchter ist verpflichtet, innerhalb von 2 Tagen nach einem Wurfgeschehen den Hauptzuchwart zu verständigen. Wurfabnahmen werden grundsätzlich nur durch einen Zuchtwart des VDS e.V. zwischen der 6. und 8. Lebenswoche vorgenommen. Für seine Bemühungen sind diesem eine Km-Pauschale sowie ein Festbetrag pro Wurf (lt. Gebührenordnung) zu zahlen. Diese Beträge werden jeweils in Zuchtwartesitzungen festgelegt.
  • Bei der Wurfabnahme durch den Zuchtwart werden von diesem das Muttertier und die Welpen auf ersichtliche Fehler hin überprüft. Etwaige Fehler werden auf dem Wurfmeldeschein eingetragen. Die Tätowierung wird ausschließlich vom Zuchtwart im rechten Behang vorgenommen. Die Richtigkeit der Angaben sind dem Zuchtwart durch Unterschrift des Züchters zu bescheinigen.
  • Bei Verdacht auf vorhandene Krankheiten kann der Zuchtwart einen neuen Abnahmetermin vereinbaren. In schwerwiegenden Fällen kann ein tierärztliches Gutachten verlangt werden.
  • Der Zuchtwart hat das Recht, unangemeldet in Gegenwart des Züchters den Zwinger zu besichtigen.
    Mißstände sind dem Hauptzuchtwart sofort zu melden.
  • Die Namen sämtlicher Welpen eines Wurfes beginnen mit einem vom Züchter ausgewählten Buchstaben des Alphabetes.
    Zur Beantragung der Ahnenpässe ist die Ahnentafel der Mutterhündin (im Original), der Wurfmeldeschein, der Deckschein, eine Kopie des Ahnenpasses des Deckrüden sowie eine Kopie der Zuchttauglichkeitsbescheinigung beider Elterntiere dem Zuchtbuchamt einzureichen.
    Alle dem Rassebild entsprechenden gesunden Welpen, deren Eltern in das Zuchtbuchamt eingetragen sind, erhalten einen Ahnenpaß.
  • Bereits bei der Wurfabnahme ersichtliche Mängel wie Fehlfarbe, Farbverblasser, Knickrute usw. sind im Wurfmeldeschein zu vermerken und in den Ahnenpaß zu übernehmen.
    Die Welpen sind vom Züchter erst nach Vollendung der 8. Lebenswoche, nach Wurfabnahme und Tätowierung, nach erfolgter Entwurmung und erster Schutzimpfung abzugeben.
    Die Abgabe an den gewerblichen Hundehandel ist untersagt. Bei Zuwiderhandlung führt dies zum Ausschluß aus dem Verein.


i. Zuchtmiete

  • Eine Zuchtmiete bedarf der Anzeige beim HZW, und zwar vor dem Belegen der Hündin.
    Eine Hündin, die von einem VDS-Züchter an eine dritte Person oder einen Verein in Zuchtmiete gegeben wird, muß zwingend die Zuchttauglichkeit des VDS erlangt haben.

§ 4 Zuchtüberwachung

Die Zuchtordnung dient der Lenkung und Förderung der Zucht. 

Für die Aufgaben, die in der Zuchtordnung festgelegt sind, setzt der Verein seine Zuchtwarte im Rahmen der ihnen gegebenen Möglichkeiten ein. 

Den Zuchtwarten fallen die vorgenannten Aufgaben zu. Sie beraten die Züchter, insbesondere die Neuzüchter. 

Sie haben diese anzuhalten, zuchtschädigende Paarungen zu vermeiden. 

Ihnen obliegt es, potentielle Anträge bzw. Änderungen der Zuchtbestimmungen auf den Zuchtwartesitzungen zu beraten, auszuarbeiten und zu verabschieden.

§ 5 Züchter und Züchterrecht

Als Züchter gilt der Eigentümer der Mutterhündin zum Zeitpunkt des Belegens. Beim Verkauf einer belegten Hündin geht das Zuchtrecht auf den neuen Eigentümer über, die Nachzucht führt seinen Zwingernamen. In diesem Falle ist das Zuchtbuchamt zu benachrichtigen.

Der Züchter und der Eigentümer des Deckrüden sind zur Einhaltung dieser Zuchtordnung gleichermaßen verpflichtet. Verstösse gegen diese Zuchtbestimmungen können je nach Schwere bis zum Ausschluß aus dem Verein führen.

Für gegenseitige Rechte und Pflichten der Eigentümer von Zuchtrüde und Zuchthündin, die in der vorliegenden Zuchtordnung nicht geregelt sind oder der Auslegung bedürfen, gelten die Bestimmungen des Zuchtrechtes von Monaco.

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