VDH

22. Februar 2010:

Beachten Sie diese Seite in den nächsten Tagen sehr aufmerksam. 


Wir halten Sie weiter auf dem Laufenden.

22. Dezember 2008:

Rechtsanwalt Dr. Bernd Lindemeyer, bis vor Kurzem noch Mitglied der Satzungskommission des VDH, hat offenbar ein Etappenziel erreicht: Das von ihm angerufene OLG kippte das in den Statuten des VDH verankerte Verbot der Doppelmitgliedschaften. Wir bemühen uns derzeit um eine Abschrift dieses Beschlusses.

Aber es tut sich wohl noch mehr: Nachdem das Kartellamt die FCI bereits Mitte des Jahres 2008 um eine Stellungnahme gebeten hat, erhielt man von dort nun eine schriftliche  Reaktion mit dem Ergebnis, dass es voraussichtlich bereits im ersten Quartal 2009 zu einem Gespräch in Bonn kommen wird, an dem Vertreter der FCI, des VDH und des Kartellamts teilnehmen werden. Das Kartellamt ist zur Zeit im Begriff, alle relevanten Beschwerdepunkte zusammen zu stellen, um die Vertreter der FCI auf den aktuellen Stand der Dinge zu bringen und eine einheitliche Gesprächsbasis zu gewährleisten. In diesem Sinne: EIN FROHES NEUES JAHR !!!!!!!!!!!

 

16. September 2008:

Mit stoischer Ruhe erträgt der VDH die gegen ihn gerichteten Beschwerden. Mittlerweile haben sich die Klagen gegen den VDH zu einer konzertierten Aktion entwickelt: Das Bundekartellamt erhält nahezu täglich neue Beschwerden. Diese gilt es nun zu sammeln, um in einer einzigen Beschwerdeführung gegen den VDH vorgehen zu können.

Eine interessante Randnotiz: Dr. Lindemeyer, freischaffender Rechtsanwalt und bis vor kurzem noch Mitglied der Satzungskommission des VDH, wurde aus eben dieser ausgeschlossen. Dr. Lindemeyer war seinen Kollegen zu weit vorgeprescht, als er die in der Satzung des VDH strikt verbotene Doppelmitgliedschaft als nicht mehr zeitgemäß "ankratzen" wollte. Also wurde er kurzerhand "gegangen". Die Satzungskommission schreckt also selbst vor internen Opfergaben nicht zurück. Innovative Änderungen werden "im Sinne des deutschen Hundewesens" mit allen Mitteln aufgehalten....

Zudem ist ein altes BGH-Urteil aus den 60er Jahren wieder aufgetaucht. Angeblich soll seinerzeit entschieden worden sein, dass es für FCI-Verpaarungen in jedem Fall auch FCI-Papiere geben muß, und zwar unabhängig von einer VDH-Verbands- oder Vereinsmitgliedschaft. Diese Information geben wir unter Vorbehalt weiter, da zunächst der genaue Wortlaut dieses Urteils geprüft werden muß. Würde es sich bestätigen, so käme es dem Duschschlagen eines Gordischen Knotens gleich. Warten wir es also ab. An dieser Stelle gibt es dazu demnächst weitere Informationen.

Wie einfach es in anderen Ländern geht, hat sich gerade wieder in Österreich gezeigt: Der ÖSC (nicht Mitglied in der ÖKV) konnte eine Kooperation erzielen. Der ÖKV selbst ist auf den Setter-Spezial-Club zugegangen und hat um eine Zusammenarbeit in Zuchtangelegenheiten angefragt, die vom ÖSC gern angenommen wurde. Ja, lieber VDH, mit ein wenig Geist glättet man Wogen! Die für Euch typische Reaktion wäre jedoch eine andere: Erstmal alle ÖKV-Richter von einer Richtertätigkeit auf deutschem VDH-Hoheitsgebiet ausschließen. Los jetzt, bloß keine Zeit verlieren....! 

 

28. Oktober 2002:
Schreiben des VDH an die Vorsitzenden der Mitgliedsvereine vom 28. Oktober 2002

Bundeskartellamt - hier: Monopolstellung des VDH

Sehr geehrte Damen und Herren,

aufgrund einiger Beschwerden, die an das Bundeskartellamt bzgl. der Monopolstellung des VDH und seiner Mitgliedsvereine herangetragen wurden, wurde der VDH zu einem Termin im Bundeskartellamt in Bonn geladen.

Folgende wettbewerbsrechtliche Vorwürfe wurden erhoben:

1. Hunde ohne VDH/FCI-anerkannter Ahnentafel dürfen in den VDH-Mitgliedsvereinen nicht zur Zucht eingesetzt werden, sowie Hunde mit VDH/FCI-anerkannter Ahnentafel von VDH-Mitgliedern dürfen nicht außerhalb des VDH zur Zucht eingesetzt werden.

2. Der VDH läßt keine Hunde ohne VDH/FCI-anerkannter Ahnentafel zu seinen Zuchtschauen zu.

3. Der VDH verbietet den Mitgliedern seiner Mitgliedsvereine auf Zuchtschauen außerhalb des VDH/FCI-Bereichs auszustellen.

4. Einige VDH Mitgliedsvereine lassen keine Registrierungen von Hunden ohne VDH/FCI-anerkannten Ahnentafeln zu.

Durch ausführliche Darstellung der Satzungsziele des VDH, insbesondere des Satzungsziels "rassereine, gesunde Hunde" zuzüchten, konnten die tierschutzrechtlichen Auswirkungen der Forderung zu Punkt 1 deutlich gemacht werden.

Nach ausführlicher Diskussion der Sachlage zu den Punkten 2. - 4. erklärte sich der VDH abschließend bereit, seine Mitgliedsvereine auf folgenden, bereits in § 8 Abs. 1.4 der VDH-Zuchtordnung geregelten Sachverhalt hinzuweisen:

Die VDH- Vereine sind verpflichtet, neben dem Zuchtbuch als Anhang ein Register (Livre d'attend) zu führen.

Desweiteren sind die VDH-Vereine aufgrund der Monopolstellung des VDH verpflichtet, Registrierungen für Hunde ohne FCI-anerkannte Abstammungsnachweise oder solche mit nicht anerkennungsfähigen Abstammungsnachweisen durchzuführen und diese Hunde, sofern sie dem Rassestandard phänotypisch entsprechen, in das Register zu übernehmen. Hiervon werden die weiteren Bestimmungen zur Zuchtzulassung nicht berührt.

Aufgrund der vorstehend ausgeführten Problematik hat der VDH-Vorstand auf seiner Sitzung am 30./31.8.2002 folgender wettbewerbsrechtlichen Forderung des Kartellamtes zugestimmt:

Unabhängig von einer evtl. Mitgliedschaft des Eigentümers in einem nicht- VDH-anerkannten Verein, sind Hunde mit VDHIFCI-anerkannten Ahnentafeln oder Registrierbescheinigungen generell zu VDH-Zuchtschauen zuzulassen, sofern keine anderen Hinderungsgründe (z.B. nachgewiesener Verstoß gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen, kommerzieller Hundehandel o. ä. gegen den Eigentümer vorliegen).

Ein Ausstellen von Hunden durch Mitglieder der VDH- Vereine auf Zuchtschauen außerhalb des VDHIFCI-Bereich ist nicht als Förderung des kommerziellen Hundehandels zu werten und somit nicht satzungsschädlich und zu gestatten.

Für Rückfragen stehen wir jederzeit zur Verfügung.

Nähere Erläuterungen erfolgen anläßlich der Tagung der Zuchtverantwortlichen am 2./3.11.2002. Dort haben Sie auch die Möglichkeit Fragen an die VDH-Verantwortlichen zu stellen.

Mit freundlichen Grüßen

(B. Meyer)
Hauptgeschäftsführer
Kopie: Bundeskartellamt Bonn


 
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